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VG Ansbach, 03.06.2013 - AN 11 K 13.30167 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2
Afghanistan, Ghazni, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, extreme Gefahrenlage, erhebliche individuelle Gefahr, interner Schutz, interne Fluchtalternative, Kabul - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Hessen, 26.06.2007 - 8 UZ 452/06
Abschiebungsschutz für Asylbewerberin aus Afghanistan; geschlechtsspezifische …
Auszug aus VG Ansbach, 03.06.2013 - AN 11 K 13.30167
Nach den Gesetzesmaterialien (…BT/Drks. aaO) soll diese Schutzgewährung kriegerische Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehr Staaten oder innerhalb eines Staates voraussetzen, wobei der völkerrechtliche Begriff des bewaffneten Konflikts gewählt wurde, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen ab einer bestimmten Größenordnung und für die innerstaatliche Variante mit einem bestimmten Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit in den Regelungsbereich fallen sollen (so bereits Hess VGH vom 9.11.2006, zitiert nach juris und vom 26.6.2007 NVwZ-RR 2008, 58 aA VG Stuttgart InfAuslR 2007, 321 zum Irak). - VG Stuttgart, 21.05.2007 - 4 K 2563/07
Abschiebungsschutz; Irak; Qualifikationsrichtlinie
Auszug aus VG Ansbach, 03.06.2013 - AN 11 K 13.30167
Nach den Gesetzesmaterialien (…BT/Drks. aaO) soll diese Schutzgewährung kriegerische Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehr Staaten oder innerhalb eines Staates voraussetzen, wobei der völkerrechtliche Begriff des bewaffneten Konflikts gewählt wurde, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen ab einer bestimmten Größenordnung und für die innerstaatliche Variante mit einem bestimmten Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit in den Regelungsbereich fallen sollen (so bereits Hess VGH vom 9.11.2006, zitiert nach juris und vom 26.6.2007 NVwZ-RR 2008, 58 aA VG Stuttgart InfAuslR 2007, 321 zum Irak).